Anfrage nach § 9 (1) der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt
mit Antwort des Oberbürgermeisters vom 21.04.2009
In der Landeshauptstadt Erfurt werden Kinder im Alter zwischen 2 – 3 Jahren auch in Tagespflege betreut. Nach § 8 (1) ThürKitaG ist dies zulässig, da Eltern erst nach Vollendung des dritten Lebensjahres an eine Tageseinrichtung verwiesen werden. Zudem entspricht die Betreuung dem Wunsch- und Wahlrecht.
Obwohl diese Betreuung mit Zustimmung und nach Prüfung des Jugendamtes erfolgt, sind einige der Tagespflegepersonen und die von ihnen betreuten Kinder nicht im Kita-Bedarfsplan enthalten.
Dies hat zur Folge, dass die Tagespflegemütter keine Abtretungserklärung über das Landeserziehungsgeld gemäß § 2 (3) Thüringer Landeserziehungsgeldgesetz beanspruchen können.
Den Eltern dieser Kinder wird darüber hinaus die Auszahlung des Landeserziehungsgeldes sowie in Einzelfällen sogar die Antragstellung verwehrt. Dies hat zur Folge, dass diese Eltern auch nicht den sogenannten Geschwisterbonus in Höhe von 50 Euro pro weiteren Kind erhalten.
Ich bitte um Beantwortung nachfolgender Fragen:
- Auf welcher Rechtsgrundlage wird den beschriebenen Eltern die Antragstellung bzw. die Auszahlung des Landeserziehungsgeldes verwehrt?
Weder die Antragstellung noch die Auszahlung des Thüringer Erziehungsgeldes wird den Eltern verwehrt, weil sie ihr Kind von einer privaten Tagespflegeperson betreuen lassen. - Auf welchem Weg können die Eltern die Zahlung des Landeserziehungsgeldes in Höhe des Geschwisterkindbonus erreichen?
Eltern können die Zahlung erreichen, indem sie beim Jugendamt einen Antrag stellen.
- Welche Rechtsmittel stehen den Eltern zur Verfügung?
Bei der Gewährung oder Versagung des Thüringer Erziehungsgeldes handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der mit einem Widerspruch angegriffen werden kann. - Warum werden nicht alle Tagespflegepersonen, die vom Jugendamt bestätigt sind, in den Kita-Bedarfsplan aufgenommen?
In dem Bedarfsplan werden jeweils die Bedarfe erfasst, die zum Zeitpunkt der Erarbeitung bekannt sind. Der laufende Bedarfsplan 2008/2009 wurde im Frühjahr 2008 erarbeitet.
Im Laufe eines jeden Bedarfsplanes stellen sowohl Tagespflegepersonen auf eigenen Wunsch Angebote ein als auch werden von neuen Tagespflegepersonen Angebote zur Verfügung gestellt. Planbar ist das Letztgenannte nicht.
Im Übrigen werden nur solche Angebote im Kita-Bedarfsplan aufgenommen, die auch finanziert werden, da nach § 17 Abs. 2 ThürKitaG alle Plätze auszuweisen sind, die für die Erfüllung des Rechtsanspruchs des einzelnen Kindes benötigt werden. Eine Aufnahme privater Tagespflegepersonen im Bedarfsplan könnte also lediglich redaktionellen Charakter haben.