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10.06.2009 | Anfragen | Dokumente
Kindertagespflege in der Landeshauptstadt Erfurt
Kleine Anfrage 4/2791
mit Antwort des Thüringer Kultusministeriums vom 03.06.2009 (Drucksache 4/5291)
In der Landeshauptstadt Erfurt werden neben den im Kindertagesstättenbedarfsplan aufgenommenen 51 Tagespflegemüttern auch Kinder von 9 Tagespflegemüttern betreut, die dies mit Zustimmung des Jugendamtes tun. Das Jugendamt der Stadt Erfurt hält diese für fachlich geeignet und erforderlich. Allerdings sind diese Tagespflegemütter nicht im Kita-Bedarfsplan aufgenommen. Sie erhalten daher in der Regel keinerlei finanzielle Leistungen der Stadt. Entgegen den Regelungen im § 3 Abs. 4 ThürKitaG haben sie keine Vereinbarung mit der Stadt, die die Erstattung von Aufwendungen regelt.
Diese 9 Tagespflegemütter rechnen ausschließlich mit den Eltern ihre Aufwendungen ab. Nach meiner Auffassung widerspricht dies dem ThürKitaG § 18 Finanzierung der Kindertagesbetreuungsangebote.
Dort ist im Abs. 9 formuliert: „Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt oder eine selbstorganisierte Tagespflegeperson als geeignet und erforderlich anerkannt, gewährt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII, deren Höhe vom Landesjugendamt festgelegt wird.“
Ich frage die Landesregierung:
- Für wie viele Kinder erhält die Stadt Erfurt die Landespauschale nach § 19 (2) ThürKitaG?
Die Stadt Erfurt erhält derzeit auf der Grundlage der Meldung des Jugendamtes Erfurt zum Stichtag 1. März 2009 für 200 anspruchsberechtigte Kinder die entsprechende Landespauschale.
- Sind darin auch Mittel für die Tagespflegemütter enthalten, die nicht im Kita-Bedarfsplan aufgenommen sind?
In der Zahlung enthalten sind anspruchsberechtigte Kinder, die von Tagespflegepersonen betreut werden, mit denen das Jugendamt einen Vertrag geschlossen hat, unabhängig von der im Bedarfsplan festgelegten Größe.
- Ist es rechtmäßig, dass Tagespflegemütter in Erfurt ohne öffentliche finanzielle Unterstützung der Stadt Kinder betreuen?
Ja, auf der Grundlage eines privatrechtlich geschlossenen Vertrages mit den Erziehungsberechtigten.
- Ist die Stadt Erfurt bei diesen Tagespflegemüttern verpflichtet im Rahmen der gemäß SGB VIII und ThürKitaG geforderten sozialen Gebührenstaffelung, Kosten für Eltern zu übernehmen, die in Krippen oder bei anderen Tagespflegbetreuungsangeboten niedrigere Gebühren als den Höchstsatz bezahlen müssten?
Bei privatrechtlich geschlossen Verträgen ist die Übernahme der Kosten nach Paragraph 90 SGB VIII nicht zwingend. In diesen Fällen muss unterstellt werden, dass kein entsprechender Bedarf nach Paragraph 2 Absatz 1 Satz 4 Thüringer KitaG vorliegt.
Bei anspruchsberechtigten Kindern besteht jedoch eine Notwendigkeit der Fremdbetreuung. In diesem Zusammenhang ist die Finanzierung auch in Kindertagespflege zu sichern; die Gebühren sollen übernommen werden, soweit die Belastung den Erziehungsberechtigten nicht zuzumuten ist.
Schlagwörter:Betreuung Familie Familienpolitik Kinder Kindertagesstätten Kindertagesstättenbedarfsplan Kita Sozialpolitik
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