NPD-Funktionär als Wahlbetrüger?

Wegen Verdachts des Wahlbetrugs hat die Staatsanwaltschaft Erfurt ein Verfahren gegen den bereits mehrfach vorbestraften NPD-Landesvorsitzenden Frank Schwerdt eingeleitet. Er soll zwar in Erfurt gemeldet sein, aber tatsächlich in Berlin wohnen und bei Besuchen in Erfurt lediglich in Hotels absteigen. Unter der von ihm angegebenen Adresse gäbe es zwar eine rechtsgerichtete Wohngemeinschaft aber nicht einmal ein Klingelschild mit seinem Namen. Die Beantwortung einer Landtagsanfrage ist mit heute dazu passend in die Hände gefallen. Unter der Drucksache 4/5274 führt die Landesregierung dazu interessante Dinge aus. Danach zu urteilen, würden die einschlägigen Rechtsgrundlagen für die Bestimmung des Status einer Wohnung (alleinige Wohnung, Hauptwohnung oder Nebenwohnung) gemäß §§ 13 bis 15 des Thüringer Meldegesetzes dem geschilderten Sachverhalt Brisanz verleihen. Ich bin sehr gespannt, wie die diesbezügliche Prüfung der Erfurter Meldebehörde abgelaufen ist. Wohnung ist im Sinne des Meldegesetzes der umschlossene Raum der zum Wohnen oder schlafen benutzt wird. Im Zuge der Anmeldung hat der Meldepflichtige mitzuteilen, ob er weitere Wohnungen hat und – wenn ja – welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Die Meldebehörde ist an diese Erklärung des Meldeverpflichteten nicht gebunden und kann gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 und 2 ThürMeldeG dies einer Plausibilitätsprüfung unterziehen. Dem schließt sich die Frage an, über welche Erkenntnisse der Erfurter Wahlleiter über die Wählbarkeitsbescheinigung gemäß Thüringer Kommunalwahl-Ordnung verfügt. Zwar muss der Wahlleiter dies nicht bei jedem Kandidaten einzeln überprüfen, aber in diesem Fall hätte man aufmerksamer sein können und müssen. Wenn sich bestätigt, dass Wahlunterlagen für Schwerdt nach Berlin geschickt wurden und auf diversen rechtsextremen Internetseiten seine Adresse mit Berlin angegeben wird, kommen auch auf den Erfurter Wahlleiter Fragen zu. Falls Schwerdt bei der Meldebehörde oder bei der Wählbarkeitsbescheinigung falsche Angaben gemacht hat, ist er weder wahlberechtigt noch wählbar – und das ist in diesem Fall um so wichtiger! Das Strafgesetzbuch sieht für die Fälschung von Wahlunterlagen eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen vor. Positive Begleitmusik wäre selbstverständlich der Verlust des zu Unrecht erschwindelten Stadtratsmandats. Da Schwerdt über die Hälfte der NPD-Stimmen als Personenstimmen bekommen hat, könnte dies dazu führen, dass wir im Stadtrat ganz von den Rechtsextremen in der neuen Wahlperiode verschont blieben.

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