Einkaufen an Heiligabend?

Ein klaren Nein zur Ladenöffnung an Heiligabend!
Ein klaren Nein zur Ladenöffnung an Heiligabend!
Seit einigen Tagen findet eine heftige Diskussion um Ladenöffnungszeiten an Heiligabend in diesem Jahr statt. Da der 24. Dezember in diesem Jahr auf einen Sonntag fällt gibt es da offensichtlich offene Fragen. Ausgelöst von NRW und den Erklärungen diverser Supermarktketten sowie Verdi, ob Geschäfte nun öffnen oder nicht, sind nun auch die anderen Bundesländer in Zugzwang geraten sich zu erklären. Mit einer edp-Meldung von heute, die etliche Medien übernommen haben wird die Verwirrung aber noch größer. In der Meldung wird in der Überschrift erklärt: „Auch Thüringen genehmigt Ladenöffnung an Heiligabend“ Bei der Suche im entsprechenden Gesetz, welches in Länderhoheit liegt, stellt sich allerdings heraus, dass dies nur eingeschränkt gilt. Lediglich der Verkauf von Bäcker- oder Konditorwaren, Schnitt- und Topfblumen sowie pflanzlichen Gebinden, soweit Blumen in erheblichem Umfang zum Verkaufssortiment gehören, Zeitungen und Zeitschriften sowie selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten sowie Weihnachtsbäumen ist für höchstens drei Stunden und längstens bis 14 Uhr erlaubt. Das bedeutet: die Rechtslage ist klar – Lidl, ALDI, REWE und Co brauchen sich um eine Öffnung gar keine Gedanken machen – sie haben zu. Ich würde mir dazu eine sehr klare Aussage vom Wirtschaftsministerium wünschen und halte im Übrigen auch die Öffnung der anderen einzeln aufgelisteten Bäcker sowie Blumen- und Weihnachtsbaumhändler an Heiligabend für entbehrlich. Den persönlichen Einkaufbedarf für die Feiertage kann jeder so planen, dass vom 23. Dezember bis zum 27. Dezember ausreichen Nahrungsmittel vorhanden sind. Nachfolgend die beiden Paragraphen des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes: § 4 Schutz von Sonn- und Feiertagen (1) Verkaufsstellen sind für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden
  1. an Sonn- und Feiertagen,
  2. an Sonnabenden nach 20.00 bis 24.00 Uhr und
  3. am 24. Dezember und 31. Dezember, wenn diese Tage auf einen Werktag fallen, ab 14.00 Uhr
geschlossen (Schutzzeit) zu halten, sofern durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Während dieser Schutzzeiten nach Absatz 1 ist auch das gewerbliche Anbieten von Waren an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten; dies gilt nicht für Volksbelustigungen, die dem Titel III der Gewerbeordnung unterliegen und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigt worden sind. (3) Soweit für Verkaufsstellen nach diesem Gesetz Abweichungen von den Schutzzeiten des Absatzes 1 zugelassen sind, gelten diese Abweichungen unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen auch für das gewerbliche Anbieten außerhalb von Verkaufsstellen. § 9 Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen (1) Für den Verkauf von Bäcker- oder Konditorwaren, Schnitt- und Topfblumen sowie pflanzlichen Gebinden, soweit Blumen in erheblichem Umfang zum Verkaufssortiment gehören, Zeitungen und Zeitschriften sowie selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten dürfen entsprechende Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Zeitraum von 7.00 bis 17.00 Uhr für die Dauer von fünf zusammenhängenden Stunden geöffnet sein. Die §§ 6 bis 8 bleiben unberührt. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für den Verkauf am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und ersten Weihnachtsfeiertag. (3) Wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt, dürfen
  1. Verkaufsstellen, die nach Absatz 1 geöffnet sein dürfen,
  2. alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen
während höchstens drei Stunden bis längstens 14.00 Uhr geöffnet sein. (4) Ist eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen nach den Absätzen 1 oder 3 geöffnet, so hat der Inhaber an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen.    

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