Fragen zur Thüringer Verordnung in der Corona-Krise

Vorsorglich….
Letzte Woche Freitag ist die neue Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kraft getreten. An unserer Bürgerhotline häufen sich in den letzten Tagen die Fragen, wie mit der Verordnung umzugehen ist und auch öffentlich wird inzwischen intensiv diskutiert wie lange die Einschränkungen gehen werden. Viele der Anruferinnen und Anrufer aus anderen Bundesländern kontaktieren uns auch um zu erfahren, ob sie Oster nach Thüringen fahren können, um ihnen nah stehende Verwandte unterstützen zu können. Das ist in der Regel möglich, wenn die entsprechenden Regeln eingehalten werden. Maßgeblich dafür ist § 1 der Thüringer Verordnung. Da heißt es, dass die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Haushalts auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren ist. Ein Mindestabstand von 1,5m soll zu Personen außerhalb des eigenen Haushalts eingehalten werden. In der Begründung zur Verordnung schreibt das Land: „Die weitgehende Reduktion beziehungsweise Beschränkung physisch sozialer Kontakte im privaten und öffentlichen Bereich trägt entscheidend dazu bei, die Übertragung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bevölkerung zu verringern.“ Im §2 der Verordnung ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum geregelt. Damit wird eine Ausgangsbeschränkung geregelt – keine Ausgangssperre. Im öffentlichen Raum darf man nur allein, oder einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person, oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts unterwegs sein. Die Bewegungsfreiheit wird damit erheblich eingeschränkt. Allerdings bleiben der Weg von und zur Arbeit, von und zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Unterstützung für Hilfsbedürftige oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie weitere Tätigkeiten unter Beachtung der entsprechenden Regelungen möglich. Die weiteren Paragraphen der Verordnung regeln Versammlungsverbote, Ausnahmeregelungen, die Hygienevorschriften und die Frage welche Einrichtungen geöffnet bzw. geschlossen sind. Wenig bekannt und diskutiert ist der derzeitige Stand der Geltungsdauer der Verordnung. Dazu steht in der Verordnungsbegründung: „Es ist vorgesehen, dass die Verordnung mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft tritt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist absehbar, ob die Entwicklung der Pandemie eine Aufhebung oder Anpassung der Verordnung an veränderte Umstände erfordert. Die Bestimmung zur Einschränkung der Kontakte im öffentlichen Raum (§ 2) tritt mit Ablauf des 8. April 2020 außer Kraft. Die Regelung des § 2 beinhaltet im Vergleich zu den übrigen Bestimmungen der Verordnung den stärksten Eingriff in Grundrechte und kann daher nur solange Bestand haben wie dies für die Bekämpfung der Pandemie unerlässlich ist.“ Gestern nun hat die Landesregierung allerdings diese Regelung nach Medienberichten auch bis zum 19.4.2019 verlängert. Ob danach noch eine Verlängerung von der Verlängerung beschlossen wird ist offen. Infoportal der Landesregierung  

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