Thüringen lockert Corona-Verordnung

Zu Vorstandssitzungen von unserem SWE Volley-Team können wir jetzt wieder einladen
Deutliche Lockerungen sieht die heute von der Landesregierung vorgestellte neue Corona-Verordnung vor. Viele Organisatoren von Familienfesten, Sport- und Festveranstaltungen aber auch Kinobetreiber haben darauf gewartet. Wie sich dies ab Samstag auswirken wird, muss noch abgewartet werden, denn für viele Bereiche sind trotzdem Hygienekonzepte notwendig. Es sind auch Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 30 Personen und im Freien mit mehr als 75 Personen zulässig – aber diese müssen dann vorher angemeldet werden. Lediglich für drei Bereiche gibt es noch klare Verbote: „Bis zum Ablauf des 31. August 2020 sind für den Publikumsverkehr die folgenden Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen geschlossen zu halten beziehungsweise untersagt: 1. Tanzlustbarkeiten und Diskotheken, 2. Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, 3. Swingerclubs und ähnliche Angebote. Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen grundsätzlich ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen entsprechend der Spielzeitplanung 2019/2020 bis zum Ablauf des 31. August 2020 nicht mehr auf.“ so formuliert es die Verordnung im §7. Feste, Kirmesveranstaltungen und auch öffentliche Sportveranstaltungen sind ebenfalls untersagt, können aber im Einzelfall genehmigt werden. Für die vielen kleineren und größeren Veranstaltungen gilt: „Infektionsschutzkonzepte für kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte, Orchester- und Theateraufführungen, Lesungen und Kinos, die öffentlich, frei oder gegen Entgelt zugänglich sind und nicht unter das Verbot nach § 7 Abs. 2 fallen, berücksichtigen zusätzlich einen kontrollierbaren Zu- und Abgang und eine Teilnahme ausschließlich auf Sitzplätzen. Es sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, die die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 zwischen Personen in alle Richtungen sicherstellen.“ Wie immer wird die neue Verordnung zu reichlich neuen Fragen führen, allerdings ist die Corona-Bürger-Hotline vor 10 Tagen offline gegangen, so dass viele der offenen Fragen von den kommunalen Ämtern beantwortet werden müssen. Unklar ist, wie sich die Kontaktempfehlungen auswirken werden.  

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert