Luftschlösser

So sieht ein negativer Schnelltest aus
Unüberlegt und vorschnell sind hin und wieder Pressemitteilungen der Stadt Erfurt. Die heutigen Pressemitteilung, in der der Oberbürgermeister ankündigt, in der nächsten oder übernächsten Woche die Läden der Innenstadt testweise zu öffnen erfüllt beide Kriterien. Eine Menge offene Fragen ergeben sich aus dem Text der Pressemitteilung. Was bedeutet dies für nachfolgende PCR-Tests, wenn unter den erwarteten 10.000 Schnelltests positive Tests sind? Bis jetzt führte dies nicht zu automatischen PCR-Tests des Gesundheitsamtes, sondern zu einer Quarantäne, obwohl die Testkapazitäten vorhanden waren – siehe Pressemitteilung aus der letzten Woche. Es wäre ausgesprochen erfreulich, wenn die Einzelhändler der Innenstadt eine Perspektive erhalten. Ausgesprochen unredlich ist es vom OB, jetzt Hoffnung zu verbreiten, ohne die rechtlichen Rahmenbedingungen mit dem Land geklärt zu haben. Augenscheinlich ging es ihm – oder seinem Pressesprecher – um einen populistischen Vorstoß, der landesweit mediale Beachtung, aber auch Kopfschütteln erntet. Befremdet bin ich als Finanzpolitiker auch über die nebulösen Aussagen des Oberbürgermeisters zur Finanzierung. Er möchte mit der Durchführung der Schnelltests einen externen Dienstleister beauftragen und rechnet mit 10.000 Testungen. Derzeit kostet ein Schnelltest rund 10 Euro und die Abnahme des Tests 15 – 30 Euro. Daraus resultieren Kosten für diese Aktion in Höhe von mindestens 250.000 Euro. Woher dieses Geld kommen soll, während sich die Stadt in vorläufiger Haushaltsführung befindet, nur kommunale Pflichtaufgaben erfüllen darf und keine weiteren freiwilligen Leistungen, verschweigt der OB. Vielleicht gut gemeint – aber schlecht gemacht! Ich befürchte das Luftschloss des Oberbürgermeisters wird sich schnell wieder auflösen und bleiben wird ein weiterer Mosaikstein, der das Vertrauen in Politiker zerstört.

Einkaufen an Heiligabend?

Ein klaren Nein zur Ladenöffnung an Heiligabend!
Ein klaren Nein zur Ladenöffnung an Heiligabend!
Seit einigen Tagen findet eine heftige Diskussion um Ladenöffnungszeiten an Heiligabend in diesem Jahr statt. Da der 24. Dezember in diesem Jahr auf einen Sonntag fällt gibt es da offensichtlich offene Fragen. Ausgelöst von NRW und den Erklärungen diverser Supermarktketten sowie Verdi, ob Geschäfte nun öffnen oder nicht, sind nun auch die anderen Bundesländer in Zugzwang geraten sich zu erklären. Mit einer edp-Meldung von heute, die etliche Medien übernommen haben wird die Verwirrung aber noch größer. In der Meldung wird in der Überschrift erklärt: „Auch Thüringen genehmigt Ladenöffnung an Heiligabend“ Bei der Suche im entsprechenden Gesetz, welches in Länderhoheit liegt, stellt sich allerdings heraus, dass dies nur eingeschränkt gilt. Lediglich der Verkauf von Bäcker- oder Konditorwaren, Schnitt- und Topfblumen sowie pflanzlichen Gebinden, soweit Blumen in erheblichem Umfang zum Verkaufssortiment gehören, Zeitungen und Zeitschriften sowie selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten sowie Weihnachtsbäumen ist für höchstens drei Stunden und längstens bis 14 Uhr erlaubt. Das bedeutet: die Rechtslage ist klar – Lidl, ALDI, REWE und Co brauchen sich um eine Öffnung gar keine Gedanken machen – sie haben zu. Ich würde mir dazu eine sehr klare Aussage vom Wirtschaftsministerium wünschen und halte im Übrigen auch die Öffnung der anderen einzeln aufgelisteten Bäcker sowie Blumen- und Weihnachtsbaumhändler an Heiligabend für entbehrlich. Den persönlichen Einkaufbedarf für die Feiertage kann jeder so planen, dass vom 23. Dezember bis zum 27. Dezember ausreichen Nahrungsmittel vorhanden sind. Nachfolgend die beiden Paragraphen des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes: § 4 Schutz von Sonn- und Feiertagen (1) Verkaufsstellen sind für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden
  1. an Sonn- und Feiertagen,
  2. an Sonnabenden nach 20.00 bis 24.00 Uhr und
  3. am 24. Dezember und 31. Dezember, wenn diese Tage auf einen Werktag fallen, ab 14.00 Uhr
geschlossen (Schutzzeit) zu halten, sofern durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Während dieser Schutzzeiten nach Absatz 1 ist auch das gewerbliche Anbieten von Waren an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten; dies gilt nicht für Volksbelustigungen, die dem Titel III der Gewerbeordnung unterliegen und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigt worden sind. (3) Soweit für Verkaufsstellen nach diesem Gesetz Abweichungen von den Schutzzeiten des Absatzes 1 zugelassen sind, gelten diese Abweichungen unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen auch für das gewerbliche Anbieten außerhalb von Verkaufsstellen. § 9 Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen (1) Für den Verkauf von Bäcker- oder Konditorwaren, Schnitt- und Topfblumen sowie pflanzlichen Gebinden, soweit Blumen in erheblichem Umfang zum Verkaufssortiment gehören, Zeitungen und Zeitschriften sowie selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten dürfen entsprechende Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Zeitraum von 7.00 bis 17.00 Uhr für die Dauer von fünf zusammenhängenden Stunden geöffnet sein. Die §§ 6 bis 8 bleiben unberührt. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für den Verkauf am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und ersten Weihnachtsfeiertag. (3) Wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt, dürfen
  1. Verkaufsstellen, die nach Absatz 1 geöffnet sein dürfen,
  2. alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen
während höchstens drei Stunden bis längstens 14.00 Uhr geöffnet sein. (4) Ist eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen nach den Absätzen 1 oder 3 geöffnet, so hat der Inhaber an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen.