Appell für geschlossene Geschäfte an Heiligabend in Erfurt

Seit einigen Tagen wird in den Medien und in sozialen Netzwerken über das Für und das Wider zur Öffnung von Geschäften an Heiligabend, der in diesem Jahr zudem auf einen Sonntag fällt, diskutiert. Der rechtliche und der zeitliche Rahmen, um Geschäfte an dem Tag in diesem Jahr öffnen zu können, ist allerdings in Thüringen ohnehin begrenzt. CDU-Fraktionschef Michael Panse appelliert darüber hinaus an den Erfurter Handel, die Ladentüren trotz der bestehenden Möglichkeiten geschlossen zu halten. Kirchen und Gewerkschaften sind deutschlandweit in Sorge, dass eine Öffnung von Geschäften die Interessen von Arbeitnehmerinnen ausblendet und Umsatzinteressen auch an Heiligabend in den Vordergrund rückt. Laut Thüringer Ladenöffnungsgesetz ist der rechtliche Rahmen, anders als derzeit öffentlich diskutiert, für Thüringen im Gegensatz zu anderen Bundesländern begrenzt. Lediglich der Verkauf von Bäcker- oder Konditorwaren, Schnitt- und Topfblumen sowie pflanzlichen Gebinden, soweit Blumen in erheblichem Umfang zum Verkaufssortiment gehören, Zeitungen und Zeitschriften sowie selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten sowie Weihnachtsbäumen ist für höchstens drei Stunden und längstens bis 14 Uhr erlaubt. Panse unterstreicht dazu: „Zunächst besteht keine Notwendigkeit, an einem Heiligabend und gleichzeitig einem Sonntag einkaufen zu gehen, wenn in den Tagen und Wochen zuvor ausreichend Zeit dafür ist.“ Panse sieht zweierlei Gründe, warum der Heiligabend für die Ladenöffnung tabu sein sollte: „Heiligabend und Weihnachten sind das wichtigste Fest des Jahres nicht nur, aber besonders für Christen. Dies allein ist ein hinreichender Grund, dass Läden geschlossen bleiben sollten. Weihnachten ist zudem das Fest der Familie. Von einer Öffnungsregelung am Heiligabend sind vor allem die Mitarbeiterinnen betroffen, die zumindest den Tag über nicht bei ihren Familien sein können, obwohl die gemeinsame Vorbereitung des Festes ansteht. Ich appelliere daher an die Erfurter Geschäfte, die laut Thüringer Ladenöffnungsgesetz an Heiligabend öffnen könnten, darauf zu verzichten.“ Abschließend erinnert Panse daran, dass dennoch Menschen auch an den Feiertagen arbeiten und im Bereich der Krankenfürsorge, der Pflege, der Sicherheit, der Ordnung oder des Brandschutzes für die Gesellschaft ihren unverzichtbaren Dienst tun. Ihnen gebührt Dank und Wertschätzung.

Einkaufen an Heiligabend?

Ein klaren Nein zur Ladenöffnung an Heiligabend!
Ein klaren Nein zur Ladenöffnung an Heiligabend!
Seit einigen Tagen findet eine heftige Diskussion um Ladenöffnungszeiten an Heiligabend in diesem Jahr statt. Da der 24. Dezember in diesem Jahr auf einen Sonntag fällt gibt es da offensichtlich offene Fragen. Ausgelöst von NRW und den Erklärungen diverser Supermarktketten sowie Verdi, ob Geschäfte nun öffnen oder nicht, sind nun auch die anderen Bundesländer in Zugzwang geraten sich zu erklären. Mit einer edp-Meldung von heute, die etliche Medien übernommen haben wird die Verwirrung aber noch größer. In der Meldung wird in der Überschrift erklärt: „Auch Thüringen genehmigt Ladenöffnung an Heiligabend“ Bei der Suche im entsprechenden Gesetz, welches in Länderhoheit liegt, stellt sich allerdings heraus, dass dies nur eingeschränkt gilt. Lediglich der Verkauf von Bäcker- oder Konditorwaren, Schnitt- und Topfblumen sowie pflanzlichen Gebinden, soweit Blumen in erheblichem Umfang zum Verkaufssortiment gehören, Zeitungen und Zeitschriften sowie selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten sowie Weihnachtsbäumen ist für höchstens drei Stunden und längstens bis 14 Uhr erlaubt. Das bedeutet: die Rechtslage ist klar – Lidl, ALDI, REWE und Co brauchen sich um eine Öffnung gar keine Gedanken machen – sie haben zu. Ich würde mir dazu eine sehr klare Aussage vom Wirtschaftsministerium wünschen und halte im Übrigen auch die Öffnung der anderen einzeln aufgelisteten Bäcker sowie Blumen- und Weihnachtsbaumhändler an Heiligabend für entbehrlich. Den persönlichen Einkaufbedarf für die Feiertage kann jeder so planen, dass vom 23. Dezember bis zum 27. Dezember ausreichen Nahrungsmittel vorhanden sind. Nachfolgend die beiden Paragraphen des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes: § 4 Schutz von Sonn- und Feiertagen (1) Verkaufsstellen sind für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden
  1. an Sonn- und Feiertagen,
  2. an Sonnabenden nach 20.00 bis 24.00 Uhr und
  3. am 24. Dezember und 31. Dezember, wenn diese Tage auf einen Werktag fallen, ab 14.00 Uhr
geschlossen (Schutzzeit) zu halten, sofern durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Während dieser Schutzzeiten nach Absatz 1 ist auch das gewerbliche Anbieten von Waren an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten; dies gilt nicht für Volksbelustigungen, die dem Titel III der Gewerbeordnung unterliegen und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde genehmigt worden sind. (3) Soweit für Verkaufsstellen nach diesem Gesetz Abweichungen von den Schutzzeiten des Absatzes 1 zugelassen sind, gelten diese Abweichungen unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen auch für das gewerbliche Anbieten außerhalb von Verkaufsstellen. § 9 Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen (1) Für den Verkauf von Bäcker- oder Konditorwaren, Schnitt- und Topfblumen sowie pflanzlichen Gebinden, soweit Blumen in erheblichem Umfang zum Verkaufssortiment gehören, Zeitungen und Zeitschriften sowie selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten dürfen entsprechende Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Zeitraum von 7.00 bis 17.00 Uhr für die Dauer von fünf zusammenhängenden Stunden geöffnet sein. Die §§ 6 bis 8 bleiben unberührt. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für den Verkauf am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und ersten Weihnachtsfeiertag. (3) Wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt, dürfen
  1. Verkaufsstellen, die nach Absatz 1 geöffnet sein dürfen,
  2. alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen
während höchstens drei Stunden bis längstens 14.00 Uhr geöffnet sein. (4) Ist eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen nach den Absätzen 1 oder 3 geöffnet, so hat der Inhaber an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen.