Thüringen lockert Corona-Verordnung

Zu Vorstandssitzungen von unserem SWE Volley-Team können wir jetzt wieder einladen
Deutliche Lockerungen sieht die heute von der Landesregierung vorgestellte neue Corona-Verordnung vor. Viele Organisatoren von Familienfesten, Sport- und Festveranstaltungen aber auch Kinobetreiber haben darauf gewartet. Wie sich dies ab Samstag auswirken wird, muss noch abgewartet werden, denn für viele Bereiche sind trotzdem Hygienekonzepte notwendig. Es sind auch Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 30 Personen und im Freien mit mehr als 75 Personen zulässig – aber diese müssen dann vorher angemeldet werden. Lediglich für drei Bereiche gibt es noch klare Verbote: „Bis zum Ablauf des 31. August 2020 sind für den Publikumsverkehr die folgenden Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen geschlossen zu halten beziehungsweise untersagt: 1. Tanzlustbarkeiten und Diskotheken, 2. Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, 3. Swingerclubs und ähnliche Angebote. Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen grundsätzlich ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen entsprechend der Spielzeitplanung 2019/2020 bis zum Ablauf des 31. August 2020 nicht mehr auf.“ so formuliert es die Verordnung im §7. Feste, Kirmesveranstaltungen und auch öffentliche Sportveranstaltungen sind ebenfalls untersagt, können aber im Einzelfall genehmigt werden. Für die vielen kleineren und größeren Veranstaltungen gilt: „Infektionsschutzkonzepte für kulturelle Veranstaltungen wie Konzerte, Orchester- und Theateraufführungen, Lesungen und Kinos, die öffentlich, frei oder gegen Entgelt zugänglich sind und nicht unter das Verbot nach § 7 Abs. 2 fallen, berücksichtigen zusätzlich einen kontrollierbaren Zu- und Abgang und eine Teilnahme ausschließlich auf Sitzplätzen. Es sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, die die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 zwischen Personen in alle Richtungen sicherstellen.“ Wie immer wird die neue Verordnung zu reichlich neuen Fragen führen, allerdings ist die Corona-Bürger-Hotline vor 10 Tagen offline gegangen, so dass viele der offenen Fragen von den kommunalen Ämtern beantwortet werden müssen. Unklar ist, wie sich die Kontaktempfehlungen auswirken werden.  

Verlängerung oder Abschaffung der Corona-Verordnungen?

Fragen über Fragen…
Durchaus spannend könnte es morgen werden, wenn die Thüringer Landesregierung darüber entscheiden wird, was mit der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung nach dem 5. Juni geschehen soll. Via Medien hatte Ministerpräsident Bodo Ramelow am Samstag angekündigt diese auslaufen lassen zu wollen und dies dem Kabinett so vorzuschlagen. Ersetzt werden solle die Regelung dann durch Empfehlungen. Ob dies aber so kommt, ist nach der heftigen Diskussion vom heutigen Tag offen. Die Koalitionspartner sind davon wenig begeistert und auch deutschlandweit gibt es dafür Kritik. Die afp berichtete heute, dass es eine Beschlussvorlage des Bundeskanzleramts gebe, die die Kontaktbeschränkungen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bis zum 5. Juli verlängert werden. Die bisher geltenden Kontaktbeschränkungen gelten bundesweit noch bis zum 5. Juni. „Kanzleramtsminister Helge Braun schlägt den Ländern in dem Beschlussentwurf nun vor, auch nach dem 5. Juni „weiter grundsätzlich einen Mindestabstand von eineinhalb Metern einzuhalten“. Genauso sollte das Tragen eines Mundschutzs in bestimmten öffentlichen Bereichen weiter Pflicht sein. Das Virus sei weiter präsent und würde sich ohne entsprechende Schutzmaßnahmen weiter ausbreiten. Am Wochenende waren es an gleich mehreren Hotspots in Deutschland zu neuen Infektionen mit dem Coronavirus gekommen.“ Der Beschlussentwurf sieht laut AFP jedoch auch gleichzeitig weitere Lockerungen der Kontaktbeschränkungen vor. In Zukunft sollen sich bundesweit bis zu zehn Menschen treffen dürfen. In Hamburg gilt diese Obergrenze bereits für die Mitglieder zweier Haushalte in Thüringen gibt es für die Treffen zweier Haushalte gar keine Obergrenze. Etwas überraschend hat heute Thüringen auch die Zweite Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Quarantäneverordnung) in Kraft gesetzt. Die erste Verordnung dazu wäre heute ausgelaufen und damit das Thema Quarantäne hinfällig – nicht nur für EU und Schengen-Staaten. Die neue Verordnung führt aber zu neuen Fragen. In der Verordnung heißt es (die Quarantäne) „gilt nicht für Personen, die aus Staaten einreisen, für welche aufgrund belastbarer epidemiologischer Erkenntnisse durch das Robert Koch-Institut festgestellt wurde, dass das dortige Infektionsgeschehen eine Ansteckungsgefahr für den Einzelnen als gering erscheinen lässt.“ Da mich dazu gleich eine Anfrage ereilt hat, habe ich versucht raus zu bekommen, welche Länder gemäß RKI gemeint sind. Allerdings konnte diese Frage beim RKI niemand beantworten. In dieser Woche sind es nun genau zwei Monate, in denen ich täglich an der Corona-Bürger-Hotline des Landes für vier bis sechs Stunden täglich Anfragen beantworte. Leider ist die Zahl der Anfragen derzeit unvermindert hoch und jede neue Verordnung führt zu neuen Fragen. Ich bin der Meinung, dass die Mundschutz-Maskenpflicht weiter bestehen sollte – im ÖPNV und in Geschäften, aber auch bei Veranstaltungen. Es sollte zudem weiter Beschränkungen in der Teilnehmeranzahl bei öffentlichen Veranstaltungen geben. Bei Familienfeiern, könnte und sollte es hingegen Öffnungen geben, weil da bei Hochzeiten, Geburtstagen und ähnlichem der Teilnehmerkreis bekannt und nachvollziehbar ist.    

Reaktion in Thüringen zur aktuellen Corona-Diskussion

Eine Maskenpflicht kommt nicht – aber die dringende Empfehlung
Die Thüringer Landesregierung hat die Ergebnisse der Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten beraten und den nachfolgenden Beschluss gefasst. Sicher werden die einzelnen Punkte heute auch medial umfänglich transportiert, aber wer es vollständig lesen mag, kann den Wortlaut der gestrigen Pressemitteilung der Landesregierung dazu hier lesen: Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der COVID19-Epidemie – Schlussfolgerungen der Thüringer Landesregierung aus den Ergebnissen der Videoschaltkonferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin am 15. April 2020 I. Beschluss 1. Das Kabinett nimmt den Beschluss über „Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der COVID19-Epidemie“ der Telefonschaltkonferenz Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin am 15. April 2020 zur Kenntnis. 2. Das Kabinett trifft – basierend auf dem Beschluss über „Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der COVID19-Epidemie“ der Telefonschaltkonferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin am 15. April 2020 – entsprechende Schlussfolgerungen für das Thüringer Pandemiemanagement (II.). 3. Das Kabinett bittet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Thüringer SARS-CoV-19-Eindämmungsmaßnahmenverordnung anzupassen und das Kabinett über die Anpassungen zur Telefonschaltkonferenz am Freitag, dem 17. April 2020 zu informieren. 4. Das Kabinett bittet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordung sowie die Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 zunächst bis zum 04. Mai 2020 zu verlängern. 5. Das Kabinett bittet den Chef der Staatskanzlei und die Ministerinnen und Minister der Ressorts das Kabinett über die in ihrer Ressortzuständigkeit zu treffenden Maßnahmen in der Telefonschaltkonferenz am Freitag, dem 17. April 2020 zu informieren. II. Schlussfolgerungen der Thüringer Landesregierung aus den Ergebnissen der Telefonschaltkonferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin am 15. April 2020 Die hohe Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland und in unserem Freistaat führte dazu, dass die Länder und der Bund einschneidende Beschränkungen im öffentlichen Leben verfügen mussten, damit die Bürgerinnen und Bürger vor der Infektion geschützt werden und eine Überforderung des Gesundheitssystem vermieden wird. Diese sehr kurzfristig verhängten Maßnahmen, mit tiefer Wirkung auf das soziale und öffentliche Leben wurden von den Bürgerinnen und Bürgern unseres Freistaates dankenswerterweise mit großer Geduld und mit Solidarität und Gemeinsam eingehalten. Die Beschäftigten im Gesundheitswesen, der Pflege und den kritischen Infrastrukturen insbesondere auch dem Einzelhandel haben in den vergangenen Wochen unter schwierigsten Bedingungen unverzichtbare und hervorragende Arbeit geleistet. Dafür gilt ihnen allen unser ausdrücklicher Dank. Durch diese Beschränkungen wurde erreicht, dass die Infektionsgeschwindigkeit in Deutschland insgesamt und auch in unserem Freistaat verringert wurde. Es ist zudem gelungen, sehr kurzfristig die Zahl der intensivmedizinischen Betten in den Krankenhäusern zu erhöhen. Dies sind zweifellos gute Nachrichten. Dennoch ist festzuhalten, dass die Epidemie bislang nicht überwunden ist: • Ein wirksamer Impfstoff liegt nicht vor und es ist trotz aller Bemühungen nicht absehbar, wann ein Impfstoff vorliegen wird • Die bisherigen symptomatischen Infektionen zeigen, dass – auch unter Einbeziehung der von der Infektion Genesenden – nur ein Bruchteil der Bevölkerung infiziert wurde. Eine Information über die Zahl der asymptomatischen Infektionen gibt es bislang nicht. Deshalb ist die Gefahr einer schnellen und schweren Erkrankung großer Bevölkerungsgruppen weiterhin virulent und unbedingt zu vermeiden. • Es gibt bisher keine gesicherten Erkenntnisse, wie lange der Infektionsschutz aufgrund der überstandenen Erkrankung hält. Angesichts dessen ist es erforderlich, dass bei allen Maßnahmen, die nun entschieden werden, die Kapazitäten im Gesundheitswesen zur Bewältigung der zweiten Welle der Infektion standhalten können. Neben den öffentlichen Maßnahmen haben alle Arbeitgeber eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, um sie vor Infektionen zu schützen. Deshalb erwartet die Landesregierung von allen Unternehmen unabhängig von ihrer Größe auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblicher Pandemieplanung die Erstellung und Umsetzung eines Hygienekonzepts. Ziel ist es, u.a nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kundinnen und Kunden zu vermeiden, allgemeine Hygienemaßnahmen umzusetzen und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu minimieren. Die Unternehmen sind weiterhin aufgefordert, wo immer es möglich ist, Heimarbeit zu ermöglichen. Die Thüringer Landesregierung hat sich am gestrigen Dienstag, dem 14. April 2020 mit nächsten Schritten zur behutsamen Öffnung des öffentlichen Lebens befasst und die Vorarbeiten der Ressorts zur Kenntnis genommen. Dabei war sich die Landesregierung einig, dass bundesweit einheitliche Maßstäbe mit regionaler Differenzierung kombiniert werden muss. Die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten haben sich heute gemeinsam mit der Bundeskanzlerin auf einen umfassenden Katalog für die nächste Stufe des Pandemiemanagements verständigt. Für den Freistaat Thüringen zieht die Landesregierung aus den gemeinsam von den Ländern und dem Bund gefassten Beschlüssen folgende Schlussfolgerungen: I. Anpassung der Thüringer SARS-CoV-19-Eindämmungsmaßnahmenverordnung 1. Die in Thüringen erlassenen Regelungen zur Kontaktbeschränkung in der Thüringer SARS-CoV-19-Eindämmungsmaßnahmenverordnung bleiben bis auf weiteres bestehen. 2. Übernachtungsangebote werden bis auf weiteres weiterhin nur für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt. 3. Unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen können folgende Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe ab dem 27. April 2020 wieder öffnen: o Geschäfte, die ihre Verkaufsfläche auf 800 qm beschränken o unabhängig von der Verkaufsfläche Buchhandlungen, Fahrradläden, KFZ-Händler o ab dem 4. Mai 2020 Friseurbetriebe, wenn sie aufgrund der unvermeidbaren körperlichen Nähe spezifische Schutzerfordernisse einhalten. Über die Öffnung weiterer Dienstleistungsbranchen wird die Landesregierung in einen zügigen Branchendialog eintreten. 4. Großveranstaltungen werden bis 31. August 2020 untersagt. 5. Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgefordert, auch weiterhin auf private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das Versammlungsrecht ist in unserer Demokratie ein hohes Gut und steht unter besonderem Schutz. Zum Ausgleich des Spannungsverhältnisses zwischen Infektionsschutz und Versammlungsfreiheit werden Regelungen vorbereitet und abgestimmt. II. Bildungssystem 1. Gute Bildung steht auch in der Coronakrise im Vordergrund. Die schrittweise Öffnung der Bildungseinrichtungen behandeln wir mit Priorität. Dabei werden die Schulen, die Schülerinnen und Schüler und die Eltern sich auf neue Bedingungen einstellen müssen. Prägend für den weiteren Ablauf bleibt der Schutz der Gesundheit Aller. 2. Alle an den Schulen Beschäftigten haben in den vergangenen Wochen eine hervorragende Arbeit geleistet, in dieser einmaligen Situation Betreuung zu gewährleisten, neue Lehr- und Lernmethoden zu entwickeln und auch die Digitalisierung voranzutreiben. Diese Erfahrungen werden wir weiter nutzen und ausbauen. 3. Thüringen wird ab dem 27. April 2020 den Präsenzunterricht für einzelne Schülergruppen wieder aufnehmen. Dabei beginnen wir mit der Vorbereitung der Abiturientinnen und Abiturienten auf ihre Prüfungen. Ab dem 4. Mai 2020 folgen die Abschlussklassen der Grundschulen, Regelschulen, Gemeinschaftsschulen und Berufsbildenden Schulen sowie die Abschlüsse der Förderschulen. Bis zum 2. Juni 2020 werden alle Schulen Präsenzunterricht in verschiedenen Varianten anbieten. 4. Die Schulen werden einen Mix aus Präsenz- und Distanzunterricht praktizieren, der auch auf Risikogruppen unter den Schülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrerinnen und Lehrer Rücksicht nimmt. Das Land und die Schulen werden neue Wege beschreiten und besondere Angebote schaffen, um Bildungsgerechtigkeit auch in der Coronakrise sicherzustellen. 5. Auch die Kindertagesbetreuung wird im Mai 2020 schrittweise wieder geöffnet. Der Gesundheitsschutz für Kinder, Eltern und Erzieherinnen und Erzieher prägt dabei die Vorgehensweise. Die frühzeitige Information der Eltern wollen wir gewährleisten. 6. Die Hochschulen und das Wissenschaftsministerium haben Einigkeit darüber hergestellt, dass Lehre und Forschung auch im Sommersemester stattfinden werden. Das Semester beginnt am 1.4.2020 und endet am 30.9.2020. Diese besondere Situation sowohl bei den Studierenden als auch bei den Lehrenden und bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Hochschulverwaltungen und Hochschuleinrichtungen (Bibliotheken, Rechenzentren, Sprachzentren etc.) erfordert ein hohes Maß an Flexibilität, Entgegenkommen und außergewöhnliche Anstrengungen, von denen wir überzeugt sind, dass sie gemeistert werden. III. Kultur / Religionsgemeinschaften 1. Unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen werden in Thüringen Bibliotheken und Archive zur Öffnung zugelassen und ab dem 27. April 2020 folgende Kultureinrichtungen wieder geöffnet: o Zoologische und Botanische Gärten o Freilichtmuseen o Galerien, Museen und Ausstellungshallen, zusätzlich mit der dringenden Empfehlung der Nutzung des von Mund-Nasen-Schutzes. Voraussetzung ist, insbesondere bei kleinen und historischen Gebäuden, dass diese Auflagen räumlich und personell umgesetzt werden. 2. Die Religionsausübung stellt ein besonders hohes Gut dar und spendet angesichts der Herausforderungen Kraft und Zuversicht. Zusammenkünfte in Kirchen, Synagogen und Gebetshäusern, religiöse Veranstaltungen und Zeremonien sollen weiterhin nicht stattfinden. Basierend u.a. auf den „Eckpunkten des Schutzkonzeptes für religiöse Veranstaltungen“ des Katholischen Büros und des Beauftragten der Evangelischen Kirchen in Thüringen sowie in Abstimmung mit der Jüdischen Landesgemeinde wird die Thüringer Staatskanzlei mit den Glaubensgemeinschaften eine Verständigung über schrittweise wieder durchzuführende religiöse Versammlungen ab dem 4. Mai 2020 suchen. IV. Gesundheitssystem / Pflege 1. Die Länder und der Bund haben sich verständigt, den öffentlichen Gesundheitsdienst personell zu stärken, um zukünftig Infektionsketten schnell zu erkennen, zielgerichtete Testungen durchzuführen, eine vollständige Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten und die Betroffenen professionell zu betreuen. Über die erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung der Zielzahl von 5 Personen auf 20.000 Einwohner*innen wird der Dialog mit den Kommunen geführt. 2. Die Landesregierung begrüßt, dass mit dem Ziel der Verbesserung des Meldewesens der Fallzahlen und der Zusammenarbeit der Gesundheitsdienste mit dem RKI bei der Kontaktnachverfolgung das Bundesverwaltungsamt online-Schulungen durchführt. Zudem plant das Bundesministerium für Gesundheit ein Förderprogramm zur technischen Aus- und Aufrüstung sowie Schulung der lokalen Gesundheitsdienste. 3. Die Epidemie breitet sich nicht gleichmäßig aus. Vielmehr zeigt sich, dass es lokale Ausbrüche gibt, die nicht vorhersehbar sind. Die Länder und der Bund haben sich verständigt, diesen besonders betroffenen Gebieten schnell abrufbare Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. In Thüringen soll eine Task-Force geschaffen werden, die auf Anforderung betroffene Kommunen unterstützen wird. Die Landesregierung begrüßt, dass der Bund angekündigt hat, in diesen Fällen durch die Bundeswehr mit geschultem Personal bei der Kontaktnachverfolgung und -betreuung unterstützen wird. In belasteten Gebieten müssen auch gelockerte Beschränkungen konsequent wieder eingeführt werden, eingeschlossen die im Einzelfall zu prüfende Beschränkung nicht erforderlicher Mobilität in diese besonders betroffenen Gebiete hinein und aus ihnen heraus. 4. Die Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 wird zunächst bis zum 04. Mai 2020 verlängert. 5. Besonders vulnerable Gruppen müssen geschützt und die soziale Isolation vermieden werden. Es hat sich gezeigt, dass insbesondere in Pflegeheimen, Senioren- und Betreuungseinrichtungen aber auch in Krankenhäusern eine besondere Infektionsgefahr besteht. Deshalb müssen nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und in den jeweiligen Institutionen besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um die Gefahr der Ausbreitung von Infektionen in den Einrichtungen zu unterbinden. Daher soll für die jeweilige Einrichtung unter Hinzuziehung von externem Sachverstand, insbesondere von Fachärzt*innen für Krankenhaushygiene, ein spezifisches Konzept entwickelt werden und dieses im weiteren Verlauf eng im Hinblick auf das Infektionsgeschehen im jeweiligen Umfeld weiterentwickelt und angepasst werden. 6. Die psychosoziale Wirkung der Pandemie auf die Bevölkerung werden wir systematisch und unter Einschluss wissenschaftlicher Expertise beobachten und gemeinsam mit den entsprechenden Institutionen über notwendige Maßnahmen der Krisenbewältigung und -intervention sprechen.  

Fragen zur Thüringer Verordnung in der Corona-Krise

Vorsorglich….
Letzte Woche Freitag ist die neue Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kraft getreten. An unserer Bürgerhotline häufen sich in den letzten Tagen die Fragen, wie mit der Verordnung umzugehen ist und auch öffentlich wird inzwischen intensiv diskutiert wie lange die Einschränkungen gehen werden. Viele der Anruferinnen und Anrufer aus anderen Bundesländern kontaktieren uns auch um zu erfahren, ob sie Oster nach Thüringen fahren können, um ihnen nah stehende Verwandte unterstützen zu können. Das ist in der Regel möglich, wenn die entsprechenden Regeln eingehalten werden. Maßgeblich dafür ist § 1 der Thüringer Verordnung. Da heißt es, dass die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Haushalts auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren ist. Ein Mindestabstand von 1,5m soll zu Personen außerhalb des eigenen Haushalts eingehalten werden. In der Begründung zur Verordnung schreibt das Land: „Die weitgehende Reduktion beziehungsweise Beschränkung physisch sozialer Kontakte im privaten und öffentlichen Bereich trägt entscheidend dazu bei, die Übertragung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bevölkerung zu verringern.“ Im §2 der Verordnung ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum geregelt. Damit wird eine Ausgangsbeschränkung geregelt – keine Ausgangssperre. Im öffentlichen Raum darf man nur allein, oder einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person, oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts unterwegs sein. Die Bewegungsfreiheit wird damit erheblich eingeschränkt. Allerdings bleiben der Weg von und zur Arbeit, von und zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Unterstützung für Hilfsbedürftige oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie weitere Tätigkeiten unter Beachtung der entsprechenden Regelungen möglich. Die weiteren Paragraphen der Verordnung regeln Versammlungsverbote, Ausnahmeregelungen, die Hygienevorschriften und die Frage welche Einrichtungen geöffnet bzw. geschlossen sind. Wenig bekannt und diskutiert ist der derzeitige Stand der Geltungsdauer der Verordnung. Dazu steht in der Verordnungsbegründung: „Es ist vorgesehen, dass die Verordnung mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft tritt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist absehbar, ob die Entwicklung der Pandemie eine Aufhebung oder Anpassung der Verordnung an veränderte Umstände erfordert. Die Bestimmung zur Einschränkung der Kontakte im öffentlichen Raum (§ 2) tritt mit Ablauf des 8. April 2020 außer Kraft. Die Regelung des § 2 beinhaltet im Vergleich zu den übrigen Bestimmungen der Verordnung den stärksten Eingriff in Grundrechte und kann daher nur solange Bestand haben wie dies für die Bekämpfung der Pandemie unerlässlich ist.“ Gestern nun hat die Landesregierung allerdings diese Regelung nach Medienberichten auch bis zum 19.4.2019 verlängert. Ob danach noch eine Verlängerung von der Verlängerung beschlossen wird ist offen. Infoportal der Landesregierung  

Die Kita-Verordnung ist fertig

Kita Alach (30)
Kita-Praktikum in Alach
In die nächste Runde wird die Thüringer Kita-Diskussion in den nächsten Tagen gehen. Heute hat das Kultusministerium gegenüber dem MDR erklärt, die Kita-Verordnung sei fertig. Wochenlang wurde diese Verordnung von den Trägern und den Kommunen eingefordert. Jetzt soll sie an alle Beteiligten verschickt und dann nach der Stellungsnahmefrist von 3 Wochen fertiggestellt werden. Die hohen Erwartungen an die Verordnung werden nach meinem Eindruck wohl enttäuscht werden. Zwar werden insbesondere die Fragen der Fortbildung und einiger Ausstattungsfragen geklärt, aber das Hauptproblem der Kostenerstattung bei Gastkindern zwischen aufnehmender und Heimatgemeinde wird darin nicht geklärt, lediglich die nachträgliche Kostenerstattung bzw. Rückverrechnung. Und auch das zweite zentrale Problem, mit welchen Sanktionen Kommunen rechnen müssen, die das Kita-Gesetz nicht umsetzen, findet sich nicht in der Verordnung. Gerne werde ich die Möglichkeit nutzen, dazu Anregungen in die Diskussion zu bringen. Mehrere Gelegenheiten bieten sich dazu diese Woche. Gespräche mit mehreren Trägern zur neuen Kita-Gebührenordnung und eine Diskussionsrunde mit Elternvertretern der Thepra-Einrichtungen zur Fachkräftesituation am Dienstag sind dazu geeignet. Am Freitag werde ich zudem noch in einer Kita in Großrudestedt den Kindern ein Kinderbuch vorstellen und vorlesen. Die neue Kita-Gebührenordnung wurde in Erfurt den Trägervertretern vor zwei Wochen vom Jugendamt mal wieder zur Beratung übergeben. Dabei bleiben zahlreiche Fragen offen. Kostenfrei bleiben künftig in Erfurt nur noch Sozialhilfeempfänger und Niedrigseinkommen bis 1.199 Euro (Brutto). Für alle anderen Eltern beginnt es bei 40 Euro (Kinder von 2 bis Schulentritt) bzw. 50 Euro (Kinder unter 2 Jahren) und endet bei 200 bzw. 250 Euro. Unlogisch ist dies vor allem, weil die Differenzierung zwischen 2 und 3jährigen Kindern durch das neue Kitagesetz nicht gerechtfertigt ist. Die Finazierung des Landes differenziert zwischen 0-1, 1-3 und 3 bis 6,5-jährigen Kindern. Im gleichen Verhältniss ändert sich auch der Betreuungsschlüssel. Der Rechtsanspruch gilt für Kinder nach dem 1. Geburtstag, darunter sind bei besonderen Bedürfnissen Plätze anzubieten. Die Staffelung die nun das Erfurter Jugendamt vorsieht ignoriert dies gänzlich. Nicht zuletzt werden wir in dieser Woche noch einen Änderungsvorschlag zur Vergütung der Tagespflegemütter vorstellen. Wir wollen, dass diese Tätigkeit angemessen vergütet wird und halten den Vorschlag des Jugendamtes für unzureichend.