Entgeltordnung der Landeshauptstadt Erfurt über die Erhebung von Elternentgelten und Verpflegungsentgelten in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
Auf der Grundlage der §§ 22, 23, 24 und 90 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022) – zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 03.05.2013 (BGBl. I. S. 1108), des § 20 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (ThürKJHAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.02.2009 (GVBl. S. 1), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 09.09.2010 (GVBl. S. 291) und der §§ 2, 18 und 26 Abs. 2 Nr. 10, 15 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2013 (GVBl. S. 194) hat der Erfurter Stadtrat in seiner Sitzung am …………..2014 die folgende Entgeltordnung beschlossen:
1. Grundsätze
1.1 Die Entgeltordnung gilt für alle Kindertageseinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft und Kindertagespflege der Landeshauptstadt Erfurt und ist Grundlage der Finanzierungsvereinbarungen mit Betreibern von Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft. Davon ausgenommen sind Betreuungsverhältnisse, die über die „Gebührensatzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen in Trägerschaft der Landeshauptstadt Erfurt“ geregelt sind.
1.2 Das Betreuungsverhältnis zwischen den Eltern und dem jeweiligen Träger des Betreuungsangebotes wird unter Zugrundelegung der Regelungen dieser Entgeltordnung vertraglich vereinbart. Der Betreuungsvertrag enthält Regelungen zur konkreten Ausgestaltung des Betreuungsverhältnisses, insbesondere zur Einkommensermittlung und den Mitwirkungspflichten der Eltern.
1.3 Die Höhe des Elternentgelts beträgt bei der Betreuung von Kindern bis unter 2 Jahren monatlich 400,00 EUR, bei der Betreuung von Kindern ab 2 Jahren monatlich 280,00 EUR.
1.4 Schuldner des Entgeltes sind die Eltern der Kinder. Die Eltern sind Gesamtschuldner. Leben die Eltern getrennt, ist derjenige Schuldner, in dessen Haushalt das Kind lebt. Lebt das Kind zu gleichen Teilen in den Haushalten der getrennt lebenden Eltern, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
1.5 Reichen die Eltern geeignete Einkommensunterlagen ein, hat der Träger ein individuelles Elternentgelt festzusetzen. Die Berechnung des individuellen Elternentgelts richtet sich nach dem Betreuungsalter, dem Betreuungsumfang, Anzahl der Kinder und dem Einkommen der Eltern gemäß Ziffer 2 und 3 dieser Entgeltordnung.
2. Einkommen
2.1 Zu dem zu berücksichtigenden Einkommen gehören das Einkommen der Eltern und das Einkommen des Kindes für das das Elternentgelt gezahlt wird. Leben die Eltern getrennt, so gehört abweichend von Satz 1 anstelle des Einkommens der Eltern das Einkommen des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind lebt und das Einkommen eines mit dem Elternteil zusammenlebenden Ehe- oder Lebenspartners oder einer Person, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft im Sinne des §20 SGB XII mit dem Elternteil zusammen lebt zu dem zu berücksichtigenden Einkommen. Lebt das Kind zu gleichen Teilen in den Haushalten der getrennt lebenden Eltern, gilt Satz 1 entsprechend.
2.2 Einkommen im Sinne dieser Entgeltordnung ist die Summe der positiven Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG).Ein Ausgleich mit Verlusten zwischen verschiedenen Einkunftsarten, mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten oder mit Verlusten aus anderen Kalenderjahren ist nicht zulässig. Von dem Einkommen sind pauschal nach Ziffer 2.3 abzusetzen:
1. die zu entrichtende Einkommensteuer,
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3. Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge der Höhe nach angemessen sind
sowie in tatsächlicher Höhe Unterhaltsleistungen.
2.3 Zur Abgeltung der Absetzungstatbestände nach Ziffer 2.2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 wird von den einzelnen Einkünften ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze abgezogen:
1. bei steuer- und sozialversicherungspflichtigen Einkünften |
34 v.H. |
2. bei Beamtenbezügen |
24 v.H. |
3. bei lediglich einkommensteuerpflichtigen Einkünften |
50 v.H. |
4. bei lediglich sozialversicherungspflichtigen Einkünften |
16 v.H. |
5. bei weder einkommensteuerpflichtigen noch sozialversicherungspflichtigen Einkünften |
5 v.H. |
Liegen neben Einkünften nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 auch Einkünfte nach Satz 1 Nr. 3 vor, werden von den Einkünften nach Satz 1 Nr. 3 lediglich 14 vom Hundert abgezogen. Zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte kann auf Antrag und bei Vorlage geeigneter Unterlagen abweichend von Satz 1 die konkrete Höhe der Absetzungstatbestände gemäß Ziffer 2.2 Satz 4 Nr. 1 bis 3 in Abzug gebracht werden.
2.4 Als Einkommen gelten auch, soweit sie nicht schon von Ziffer 2.2 Satz 1 erfasst sind, Geldleistungen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, einschließlich der Erwerbsersatzeinkommen. Als Einkommen des Kindes gelten ausschließlich Unterhaltsleistungen und Hinterbliebenenrenten. Das Kindergeld, das Betreuungsgeld und das Erziehungsgeld werden nicht als Einkommen berücksichtigt. Das Elterngeld bleibt in Höhe des Mindestbetrags sowie des Erhöhungsbetrags bei Mehrlingsgeburten anrechnungsfrei.
2.5 Maßgebend ist grundsätzlich das durchschnittliche Monatseinkommen des dem jeweiligen Kindergartenjahr vorangegangenen Kalenderjahrs. Es wird ermittelt, indem das Einkommen nach den Ziffern 2.2 bis 2.4 durch zwölf geteilt wird. Grundlage der Einkommensermittlung sind der Einkommensteuerbescheid, Jahresverdienstbescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen. Liegt ein erforderlicher Einkommensteuerbescheid zum Zeitpunkt der Einkommensermittlung nicht vor, gilt als Grundlage für die Festsetzung des Elternentgeltes der letzte Einkommensteuerbescheid. Das darin ausgewiesene Einkommen ist für jedes zurückliegende Jahr um 3 vom Hundert zu erhöhen. Sofern zum Zeitpunkt der Einkommensermittlung die entsprechenden Unterlagen noch nicht vorgelegt werden können, ist aufgrund der Angaben des Einkommensbeziehers ein vorläufiges Elternentgelt zu bestimmen. Nach Vorlage der fehlenden Einkommensnachweise wird das Elternentgelt endgültig ermittelt.
2.6 Abweichend von Ziffer 2.5 ist das laufende Monatseinkommen zugrunde zu legen, wenn das laufende Bruttomonatseinkommen um mindestens 20 vom Hundert höher oder niedriger ist als das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen des dem jeweiligen Kindergartenjahr vorangegangenen Kalenderjahrs und seine voraussichtliche Erzielung für die Dauer des laufenden Kalenderjahrs glaubhaft gemacht wird. Vermögenseinkommen und jährliche Sonderzuweisungen, die im laufenden Kalenderjahr anfallen, werden anteilig hinzugerechnet. Das Elternentgelt wird zunächst vorläufig festgesetzt; seine endgültige Festsetzung erfolgt nach Ablauf des laufenden Kalenderjahrs. Treten Änderungen im Sinne des Satz 1 nachträglich ein oder beantragen Eltern eine Neuberechnung des Elternentgeltes, erfolgt eine Neufestsetzung frühestens ab dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Einkommensänderung vorliegt bzw. beantragt wurde. Einkommenssteigerungen in dem in Satz 1 bestimmten Umfang sind unter Vorlage geeigneter Unterlagen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
2.7 Das nach Ziffer 2.1 zu berücksichtigende und nach den Ziffern 2.2 bis 2.6 berechnete durchschnittliche Monatseinkommen ist für das erste kindergeldberechtigte Kind um 1.500,00 EUR und für das zweite und jedes weitere kindergeldberechtigte Kind um jeweils 350,00 EUR zu reduzieren. Die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
3. Bemessung des individuellen Elternentgelts
3.1 Die Höhe des individuellen Elternentgeltes beträgt für Kinder bis unter 2 Jahre 12% des nach Ziffer 2 anrechenbaren monatlichen Einkommens und für Kinder ab 2 Jahren 8% des nach Ziffer 2 anrechenbaren monatlichen Einkommens.
3.2 Das individuelle Elternentgelt gilt längstens für 12 Monate. Nach Ablauf erfolgt eine Überprüfung der Höhe des Elternentgelts.
3.3 Das Elternentgelt bei einer Halbtagsbetreuung (bis 5 Stunden) beträgt 75 v. H. des Elternentgeltes welches für eine Ganztagsbetreuung zu zahlen wäre.
3.4 Werden für mehr als ein Kind Betreuungsverhältnisse nach dieser Entgeltordnung vereinbart, verringert sich das Elternentgelt für das zweite Kind um 50 vom Hundert. Für das dritte und jedes weitere Kind entfällt das Elternentgelt. Maßgeblich ist die Reihenfolge der vereinbarten Betreuungsverhältnisse.
3.5 Das Elternentgelt wird auf den vollen Euro abgerundet.
3.6 Elternentgelte unter einem Betrag von 10 EUR werden nicht erhoben.
3.7 Für eine vorübergehende tageweise Betreuung sind 5 v. H. des Elternentgelts nach Ziffer 1.3 pro Tag zu entrichten. Für eine stundenweise Betreuung ist ein Elternentgelt von 3,00 EUR je angefangene Stunde zu entrichten.
3.8 Sofern von den Eltern der Sozialausweis der Landeshauptstadt Erfurt vorgelegt wird, erfolgt für die Dauer der Gültigkeit des Ausweises eine Befreiung von der Zahlungspflicht des Elternentgelts.
4. Verpflegung
Für die Verpflegung des Kindes in der Kindertageseinrichtung werden zusätzlich zu den Elternentgelten Verpflegungsentgelte erhoben. Die Höhe dieser Verpflegungsentgelte wird von den jeweiligen Trägern im Einzelfall festgelegt.
5. Revisionsklausel
Der Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt prüft unter Beteiligung der Elternvertretung und der freien Träger gemeinsam nach einem Jahr des Inkrafttretens in welcher Höhe die Entgelte noch angemessen und erforderlich sind.
6. Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am 01.01.2015 in Kraft.