Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes

Plenum vom 29.03.2007, 4. Wahlperiode, 57. Sitzung
Gesetzentwurf der SPD-Fraktion – Drucksache 4/2053

Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren,
zur Drucksache 4/2820 zum Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes haben wir im vergangenen Jahr mit Beschluss des Thüringer Landtags am 13. Juli diesen Gesetzentwurf an den Bildungsausschuss federführend überwiesen und mitberatend an den Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten, den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit und an den Innenausschuss.

Der Bildungsausschuss hat diesen Gesetzentwurf in seiner 19. Sitzung am 21. September 2006, in seiner 20. Sitzung am 12. Oktober 2006, in seiner 21. Sitzung am 16. November 2006 und in seiner 22. Sitzung am 7. Dezember 2006 beraten und abschließende Änderungen vorgenommen letztendlich in seiner 24. Sitzung am 1. Februar 2007 und nochmals in der 25. Sitzung am 15. März 2007. Wir haben im Bildungsausschuss zwischenzeitlich ein umfängliches mündliches Anhörungsverfahren in öffentlicher Sitzung beschlossen und durchgeführt. Dieses Anhörungsverfahren fand am 16. November statt. Zu dieser Anhörung sind 28 Anzuhörende eingeladen gewesen. Eine Vielzahl der Anzuhörenden ist zu dieser Anhörung gekommen und hat dort im Prinzip sämtliche Argumente von Gegnern, aber auch von Befürwortern eines generellen Rauchverbots gebündelt vorgetragen. Wir hatten umfänglich Zeit zur Diskussion. In dieser öffentlichen Anhörung waren auch Schulklassen als Gäste vertreten und haben diese Diskussion verfolgen können. Wir haben in der Anhörung neben Medizinern der Koordinierungsstelle Suchtprävention, den kommunalen Spitzenverbänden, Eltern-, Lehrer- und Schülerinteressenvertretungen, Gewerkschaftsvertretern und einem Schulleiter eines Erfurter Gymnasiums, insbesondere auch Vertreter der Bundesländer Hamburg und Hessen angehört, die über ihre umfänglichen Erfahrungen mit einem bestehenden generellen Rauchverbot an Schulen berichtet haben.

In dieser Anhörung wurden Vorbehalte und Bedenken deutlich gemacht, aber – ich darf zusammenfassend sagen – die übergroße Mehrheit der Anzuhörenden hat ein generelles Rauchverbot befürwortet. Lediglich der Vertreter der GEW antwortete mit einem klaren „jein“. Er war sich nicht so schlüssig, wie das durchsetzbar sei. Aber ich möchte auch sagen, die Bedenken, die im Wesentlichen dort geäußert wurden hinsichtlich der Durchsetzbarkeit einer generellen Rauchverbotsregelung aber auch der Frage, inwieweit das bei außerschulischen Veranstaltungen durchsetzbar sein würde, wurden dort angesprochen und später in der Beratung des Bildungsausschusses auch aufgegriffen. Der Schulleiter eines Erfurter Gymnasiums berichtete über die praktischen Erfahrungen und wie wichtig die Einbeziehung aller Beteiligten bei der Erstellung eines Präventionskonzeptes sei, und er wies zu Recht darauf hin, dass die Akzeptanz für ein Rauchverbot nicht über Nacht wächst. Im Ergebnis der Anhörung brachten sowohl die CDU-Fraktion als auch die Linkspartei.PDS und die SPD-Fraktion Änderungsanträge zum vorliegenden Gesetzentwurf ein, die letztlich zu der vorliegenden Beschlussempfehlung führten.

Der Bildungsausschuss hat entschieden, keinen separaten Rauchverbotsparagraf 2 a in das Thüringer Schulgesetz einzuführen, sondern stattdessen die Einbeziehung des Rauchverbotes im § 47 der Gesundheits- und Sexualerziehung im Thüringer Schulgesetz zu regeln. Er hat in diesem § 47 deutlich gemacht, dass erstens ein Präventionskonzept erstellt werden soll an Schulen. Ein Präventionskonzept, was sich mit illegalen Drogen, mit Tabak und Alkohol im Besonderen auseinandersetzt.

Er hat zweitens ein generelles Rauchverbot auf dem Schulgelände empfohlen und beschlossen – mit Ausnahme der Hausmeisterwohnung, die als geschützter Bereich in diese Frage nicht einzubeziehen war.

Und er hat als drittes im Wesentlichen eine Konzeptfortschreibung unter Unterstützung des jeweiligen Schulamts beschlossen. Eine Korrektur wurde im § 51 des Thüringer Schulgesetzes angefügt. Dort geht es um die Frage des Besitzes, des Handels und des Genusses von Rauschmitteln, die Schülern untersagt sind. Es wurde im § 61 a eine Übergangsbestimmung zur Umsetzung und Erarbeitung eines Präventionskonzeptes eingefügt. Vor dem Hintergrund dieses Präventionskonzepts sagt die Übergangszeit, dass für die über 18-jährigen Schüler längstens eine Übergangszeit von 12 Monaten gelten soll. Über 18-jährige Schüler deswegen, weil wir uns im Bildungsausschuss damit an angekündigte bundesgesetzliche Regelungen anpassen wollten. Sie wissen, dass bundesgesetzlich die Diskussion bereits soweit fortgeschritten ist, dass ein generelles Verkaufs- und Rauchverbot für unter 18-Jährige durch das Bundeskabinett beschlossen wurde und damit jugendschutzgesetzliche Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Das Gesetz soll zum 1. August 2007 in Kraft treten, also zum Schulbeginn des Schuljahres 2007/2008.

Nicht mehr enthalten – ich bin vorhin darauf eingegangen – ist das Rauchverbot bei außerschulischen Veranstaltungen und Klassenfahrten. Da ist uns in der Anhörung deutlich glaubhaft versichert worden, dass das in der Tat bei mehrtägigen Klassenfahrten für den Lehrer, allerdings auch für die Schüler, die von einem hohen Suchtpotenzial betroffen sind, nicht in dieser Form, wie es ursprünglich geplant war, durchsetzbar sei. Die detaillierten Formulierungen zum Gesetzentwurf können Sie in der Drucksache 4/2820 nachlesen. Der Bildungsausschuss hat wie die mitberatenden Ausschüsse die Annahme des Gesetzentwurfs in der geänderten Fassung empfohlen. Er hat dies einmütig getan, ohne Gegenstimmen, bei einigen Stimmenthaltungen. Auch diese Bemerkung war mir am Abschluss hier noch wichtig. Vielen Dank.

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