Michael Panse Schwarz auf Weiß
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Anfrage nach § 9 (1) der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt
mit Antwort des Oberbürgermeisters vom 21.04.2009
In der Landeshauptstadt Erfurt werden Kinder im Alter zwischen 2 – 3 Jahren auch in Tagespflege betreut. Nach § 8 (1) ThürKitaG ist dies zulässig, da Eltern erst nach Vollendung des dritten Lebensjahres an eine Tageseinrichtung verwiesen werden. Zudem entspricht die Betreuung dem Wunsch- und Wahlrecht.
Obwohl diese Betreuung mit Zustimmung und nach Prüfung des Jugendamtes erfolgt, sind einige der Tagespflegepersonen und die von ihnen betreuten Kinder nicht im Kita-Bedarfsplan enthalten.
Dies hat zur Folge, dass die Tagespflegemütter keine Abtretungserklärung über das Landeserziehungsgeld gemäß § 2 (3) Thüringer Landeserziehungsgeldgesetz beanspruchen können.
Den Eltern dieser Kinder wird darüber hinaus die Auszahlung des Landeserziehungsgeldes sowie in Einzelfällen sogar die Antragstellung verwehrt. Dies hat zur Folge, dass diese Eltern auch nicht den sogenannten Geschwisterbonus in Höhe von 50 Euro pro weiteren Kind erhalten.
Ich bitte um Beantwortung nachfolgender Fragen:
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