Dringlichkeitsantrag der CDU-Fraktion zur Beratung des Jugendhilfeausschusses am 3. Juni 2010
Beschlussvorschlag
1. Das Jugendamt der Stadt Erfurt legt dem Jugendhilfeausschuss zu seiner nächsten Sitzung einen Beschlussvorschlag vor, in dem die Vergütung der Tagespflegemütter bei der Kindertagespflege für Kinder unter 3 Jahren auf mindestens 590 Euro pro Kind in Ganztagspflege erhöht wird.
2. Das Jugendamt berichtet über den derzeitigen Bearbeitungsstand hinsichtlich einer neuen Gebührensatzung für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege.
3. Das Jugendamt berichtet dem Jugendhilfeausschuss über den Umsetzungstand des neuen Kindertageseinrichtungsgesetzes ab 1. August 2010 hinsichtlich der Umsetzung des Rechtsanspruchs für Kinder ab dem 1. Geburtstag und der Personalbemessung in den Kindertageseinrichtungen.
Am 1. August 2010 tritt das neue KitaG in Kraft. Darin ist neben der verbesserten Personalbemessung für Kindertageseinrichtungen auch geregelt welche Landeszuschüssen die Kommunen zur Kindertagesbetreuung erhalten. Für Kinder im Alter zwischen einem und drei Jahren in einer Kindertageseinrichtung oder Tagespflege zahlt das Land künftig gemäß § 19 (2) eine Pauschale von 270 Euro/monatlich. Vor diesem Hintergrund entsteht ab dem 1. August eine rechtlich angreifbare Situation in Verbindung mit der derzeitigen Satzung der Landeshauptstadt Erfurt über die Erhebung von Elternbeiträgen und Verpflegungsgebühren in kommunalen Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege (KitaSEF). Die darin geregelten Höchstsummen der Elternbeiträge sind bei Kindertagespflege 320 Euro, Kinderkrippen 560 Euro und Kindergärten 280 Euro. Die führt dazu, dass in jedem Fall bei der Kindertagespflege Eltern, die den Höchstbetrag, aber auch den Betrag der Gebührenstufe III und IV laut KitaSEF, bezahlen damit gemeinsam mit dem Landeszuschuss mehr für den Tagespflegeplatz bezahlen, als derzeit die Tagespflegemütter als Vergütung erhalten.
Sowohl das Oberverwaltungsgericht Weimar, als auch das Bundesverfassungsgericht habe in diesbezüglichen Urteilen festgestellt, dass dies rechtswidrig sei.
Im Urteil des OVG Weimar zur alten Kita-Gebührensatzung in Erfurt vom 19.7.2006 ist nachzulesen:
„Dass ferner bei der Einkommens- und Beitragsstaffelung die Vorgabe des BVG zu beachten ist, wonach auch die Höchstgebühr die (nach Abzug etwaiger Landeszuschüsse verbleibenden) anteilmäßigen rechnerischen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen darf, muss hier ebenfalls nicht weiter vertieft werden.“
Im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, Aktenzeichen 1 BvR 178/97, ist formuliert:
„Einkommensbezogene Gebührenstaffeln sind daher unter dem spezifischen Blickwinkel der Abgabengerechtigkeit jedenfalls unbedenklich, solange selbst die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten der Einrichtung nicht deckt und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung steht. Unter dieser Voraussetzung wird allen Benutzern im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zugewendet. Auch die Nutzer, die die volle Gebühr zahlen, werden nicht zusätzlich und voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten und vor allem nicht zur Entlastung sozial schwacher Nutzer herangezogen.“
Dem Jugendamt ist dieser Sachverhalt seit der Beratung im Stadtrat zur Vergütung der Tagespflegemütter zu Beginn diesen Jahres bekannt. Dennoch hat das Jugendamt bis jetzt noch keinen Änderungsvorschlag zur KitaSEF oder zum Beschluss zur Vergütung der Tagespflegemütter vorgelegt.
Die veränderten Landeszuschüsse erfordern zudem eine Neuregelung der KitaSEF. Insbesondere für Krippenplätze und Kita-Plätzen für Kinder unter drei Jahren bei freien Trägern liegen Landeszuschüsse und Elternhöchstbeiträge offensichtlich in vielen Fällen über den Platzkosten. Zum Umsetzungstand des neuen KitaG ab dem 1. August 2010 wird von freien Trägern berichtet, dass die neue Personalbemessung nach Auffassung des Jugendamtes erst ab dem 1. September2010 angepasst werden soll. Auch hierfür besteht Klärungsbedarf im Jugendhilfeausschuss.
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